Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des technischen Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate verlängert werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub ist während dieser Zeit nur aus triftigen Gründen im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).