Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Entlassung aus dem technischen Referendariat

Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,

2. sie die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen,

3. zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder

4. sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens fristgemäß zu beantragen.

Teil 2
Staatsexamen - Prüfungsordnung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).