Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

17 / 31

§ 17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Ist die häusliche Prüfungsarbeit als bestanden bewertet, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(2) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann. Managementaspekte sollen neben inhaltlich-fachlichen Aspekten der jeweiligen Fachrichtung in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern einer Fachrichtung je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung den Referendarinnen und Referendaren zur Verfügung stellt. Die vertrauliche Behandlung der Aufgaben ist bis zur Beendigung der Prüfung zu gewährleisten. Mit der Aufsicht soll eine geeignete Bedienstete oder ein geeigneter Bediensteter beauftragt werden. Bei der Niederschrift hat sie oder er das vom Oberprüfungsamt dafür vorgesehene Formular zu verwenden.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person abzugeben.

(6) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit einem PC bearbeitet, wenn die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses dem grundsätzlich zustimmt und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet (Anlage 6). In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Antrag bei ihrer oder seiner Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.

(7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die Aufsicht führende Person jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Erstbewertung zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).