Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt

(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Prüfungsteile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).