Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen, Prüfungsentscheidungen

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den teilnehmenden Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit Begründung zu bewerten. Die Prüfungsleistungen werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer bewertet. Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die zuständige Ausschussleiterin oder der zuständige Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes.

(3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 18 Absatz 5, erfolgt mit folgenden Noten und Punktzahlen. Dabei bedeutet die Note:

sehr gut                                =
(1,0 und 1,3 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in
außergewöhnlichem Maße entspricht,

gut                                       =
(1,7 und 2,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen in
erheblichem Maße entspricht,

vollbefriedigend                =
(2,3 und 2,7 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen
voll entspricht,

befriedigend                      =
(3,0 und 3,3 Punkte)

eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht,

ausreichend                       =
(3,7 und 4,0 Punkte)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht und

mangelhaft                        =
(5,0 Punkte)

eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht.

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).