Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil

(1) Die Note der häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen

Prüfungsarbeit                                               mit zwei (= 20 Prozent)

die Durchschnittspunktzahl aller

schriftlichen Arbeiten

unter Aufsicht                                                mit drei (= 30 Prozent)

die Durchschnittspunktzahl aller

Fächer der

mündlichen Prüfung                                      mit fünf (= 50 Prozent)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut,

gut,

vollbefriedigend,

befriedigend,

ausreichend sowie

nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist bestanden

mit dem Prädikat „sehr gut“                          bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,

mit dem Prädikat „gut“                                  bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,

mit dem Prädikat „vollbefriedigend“            bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,

mit „befriedigend“                                         bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,

mit „ausreichend“                                          bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die häusliche Prüfungsarbeit mit der Note „mangelhaft“ bewertet ist,

2. die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht größer als 4,00 ist,

3. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind,

4. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird, wobei ein Ausgleich je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben ist, oder

5. der Mittelwert nach Absatz 2 größer als 4,00 ist.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn

1. die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund nach § 19 zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder

2. die Referendarin oder der Referendar nach § 25 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.

(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der zuständigen Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die Begründungen zur häuslichen Prüfungsarbeit und zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(8) Das Ergebnis der Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben.

(9) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).