Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technische Assessorin oder Technischer Assessor zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.

(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 13 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).