Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 24
Nochmalige Wiederholung der Prüfung

(1) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Einstellungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, weshalb das Bestehen der Prüfung zu erwarten sei, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Absatz 3 wird hierdurch nicht berührt. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf findet nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).