Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 29
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 erwerben die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung.

(2) Ein Masterstudiengang, der zur beruflichen Entwicklung gemäß § 26 der Laufbahnverordnung befähigt, soll den Vorgaben des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Fachrichtungen entsprechen.

Teil 4
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1252).