Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die Aufsichtführende/der Aufsichtführende dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen.

Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann sie/ihn die Aufsichtsführende/der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung und nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.