Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits komplett abgeschlossene Prüfungsfächer (Erfüllung aller Aufgaben) nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung (z.B. praktische Prüfung), ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert null zu bewerten.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuß.

(6)Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.