Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 20
Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 =

sehr gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

(100-92 Punkte);

Note 2 =

gut,ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

(unter 92 - 81 Punkte);

Note 3 =

befriedigend, ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

(unter 81 - 67 Punkte);

Note 4 =

ausreichend, ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

(unter 67 - 50 Punkte);

Note 5 =

mangelhaft, ist eine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

(unter 50 - 30 Punkte);

Note 6 =

ungenügend, ist eine Leistung, die den

Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

(unter 30 - 0 Punkte).

(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig.

(3) In jedem Prüfungsfach der schriftlichen und praktischen Prüfung (vgl. § 13 Abs.1) entsteht aus den jeweils mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.

(4) Gemäß § 13 Abs. 2 hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung (Ergänzung) das doppelte Gewicht.
(vgl. § 41 in Verbindung mit § 47 BBiG)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.