Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluß an die Prüfung stellt der Prüfungsausschuß gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der Prüfungsfächer sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Gesamtergebnis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Addition der Noten der Prüfungsfächer.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in § 13 Absatz 1 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Der Prüfungsausschuß soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie/er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.