Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

 

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung (erste Prüfung) kann zweimal wiederholt werden, in der Regel frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag der Prüfungsbewerberin/ des Prüfungsbewerbers die Fächer der Prüfung (vgl. § 21 Abs. 2) nicht zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der ersten nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung/Prüfungen anzugeben.

VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 215.

Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998.