Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten aus dem Bereich
Informationstechnologie und Medientechnik

(1) Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus

1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder

2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,

zugewiesen.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45).