Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 6
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1340, ber. 2022 S. 45). |
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