Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Überwachung und Fachaufsicht

(1) Zur Überwachung der Kontrollstelle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durch das LANUV hat die Kontrollstelle dem LANUV

1. mindestens zwei Wochen im Voraus die Einsatzpläne des in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Kontrollpersonals zur Verfügung zu stellen,

2. nicht voraussehbare Änderungen der Einsatzpläne unverzüglich nachzumelden und

3. zusammen mit dem „Verzeichnis der Unternehmer“ nach § 1 Nummer 11 folgende weitere Informationen zu übermitteln:

a) Datum des Beginns und gegebenenfalls Endes des Kontrollvertrages,

b) Risikoeinstufung,

c) Kontrolleurin und Kontrolleur der Jahresinspektion,

d) Gesamtanzahl der Kontrollen im Unternehmen im Jahr,

e) gegebenenfalls landwirtschaftliche Gesamtfläche in Nordrhein-Westfalen und

f) gegebenenfalls ökologisch bewirtschaftete Fläche in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern.

Bei beliehenen Tätigkeiten der Kontrollstelle erfolgt die Überwachung im Rahmen der Fachaufsicht.

(2) Das LANUV kann die der Kontrollstelle übertragenen Aufgaben auch im Einzelfall selbst wahrnehmen, soweit es die rechtmäßige und beziehungsweise oder zweckmäßige Durchführung des Kontrollverfahrens durch die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle gefährdet sieht. Macht das LANUV von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wird die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle unverzüglich informiert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1401).
Obsolet durch Fristablauf.