Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Beleihungsverfahren

(1) Sofern zur Durchführung des Kontrollverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen der Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, wird diese Aufgabe in dem in § 3 festgelegten Umfang auf die beliehene Kontrollstelle übertragen.

(2) Die Beleihung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags an das LANUV.

(3) Die Kontrollstelle versichert, dass das Kontrollpersonal über ausreichende Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts verfügt, so dass eine rechtskonforme Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 sichergestellt ist.

(4) Die Beleihung der Kontrollstelle kann mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Nebenbestimmungen zulässig.

(5) Sobald eine Kontrollstelle nicht mehr über eine Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes verfügt, entfällt die Beleihung. Darüber hinaus kann die Beleihung unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 widerrufen werden, wenn die Kontrollstelle wiederholt oder in erheblichem Maß ihre Pflichten im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, des Öko-Landbaugesetzes oder des Verwaltungsrechts verletzt.

(6) Nach der Beleihung soll die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle nach Satz 1 verpflichtet werden. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle erfolgt im Anschluss und unverzüglich durch die verpflichtete Person.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).