Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Überwachung und Fachaufsicht

(1) Zur Überwachung der Kontrollstelle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durch das LANUV hat die Kontrollstelle dem LANUV

1. mindestens zwei Wochen im Voraus die Einsatzpläne des in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Kontrollpersonals zur Verfügung zu stellen,

2. nicht voraussehbare Änderungen der Einsatzpläne unverzüglich nachzumelden,

3. in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes die Bescheinigungen mit Informationen über die Kontrollen nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich zu übersenden und

4. zusammen mit dem „Verzeichnis der Unternehmer“ nach § 1 Absatz 1 Nummer 13 folgende weitere Informationen zu übermitteln:

a) Datum des Beginns und gegebenenfalls Endes des Kontrollvertrages,

b) Risikoeinstufung,

c) Kontrolleurin und Kontrolleur der Jahresinspektion,

d) Gesamtanzahl der Kontrollen im Unternehmen im Jahr,

e) gegebenenfalls landwirtschaftliche Gesamtfläche in Nordrhein-Westfalen und

f) gegebenenfalls ökologisch bewirtschaftete Fläche in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern.

Bei beliehenen Tätigkeiten der Kontrollstelle erfolgt die Überwachung im Rahmen der Fachaufsicht.

(2) Das LANUV kann die der Kontrollstelle übertragenen Aufgaben auch im Einzelfall selbst wahrnehmen, soweit es die rechtmäßige und beziehungsweise oder zweckmäßige Durchführung des Kontrollverfahrens durch die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle gefährdet sieht. Macht das LANUV von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, wird die für das Unternehmen zuständige Kontrollstelle unverzüglich informiert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).