Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Datenschutz, Verschwiegenheit, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Kontrollstelle stellt sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen eingehalten werden. Die Kontrollstelle verpflichtet sich, über die ihr bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 ist zu beachten.

(2) Sofern nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften keine abweichende Aufbewahrungsfrist oder eine Individualprüfung vorgeschrieben ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre ab

1. Verfahrensabschluss für Akten und Vorgänge über Überwachungstätigkeiten und

2. Beendigung eines Kontrollvertrages für Unternehmensakten, wenn kein Kontrollstellenwechsel erfolgte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1401).