Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518), in Kraft getreten am 30. September 2010.

 

§ 6 (Fn 7)
Vorlage der Unterlagen

(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde die Unterlagen über die Selbstüberwachung des Betriebes der Deponie in Form von Jahresberichten vorzulegen. In dem Jahresbericht sind die Ergebnisse der Überwachungen und Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zusammenzufassen, auszuwerten und zu bewerten. Inhalt, Form und Art der Vorlage des Jahresberichtes richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung und den von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde dazu getroffenen näheren Festlegungen.

(2) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr. Der Jahresbericht ist der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(3) Der Deponiebetreiber ist ferner verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zusammen mit dem Jahresbericht Daten zur Gesamtanlage auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. Umfang und Form der nach Satz 1 vorzulegenden Daten richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung sowie nach der Richtlinie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Schnittstellenspezifikation für die Vorlage von Betriebskenndaten bei der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung" vom 1. April 1998. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Betriebskenndaten als Dokument verlangen oder Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 2 genannten Richtlinie zulassen.

(4) Der Betreiber einer Deponie legt der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde mit dem ersten Jahresbericht nach Absatz 1 oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Betriebskenndaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Meßstellen dienen, in der durch Anhang II dieser Verordnung bestimmten Form vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder meßstellenbezogenen Betriebskenndaten sind nach Anhang II dieser Verordnung mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 284, geändert durch Artikel 86 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 130 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 19 des Gesetzes v. v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518), in Kraft getreten am 30. September 2010.

Fn 2

SGV. NW. 74.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 29. Mai 1998.

Fn 4

Anhang I bis III nicht in der elektronischen Version aufgenommen ( siehe GV. NRW. 1998 S. 284).

Fn 5

§ 9 geändert durch Artikel 86 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 130 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 6 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.