Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Waffenverbotszone

(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste prüft die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Waffenverbotszone auf Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden und bestimmt diese in einer Verordnung nach § 1.

(2) Der Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden basiert auf einer Gefahrenprognose, mit der nachgewiesen wird, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einrichtung einer Waffenverbotszone zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Gefahrenprognose ist zu dokumentieren und dem Landesamt für Polizeiliche Dienste für die Prüfung nach Absatz 1 vorzulegen.

(3) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes ist darzulegen, dass in dem jeweiligen Gebiet wiederholt Straftaten nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Waffengesetzes begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.

(4) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes ist darzulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Da von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes eine generelle Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leib oder Leben ausgeht und ein möglicher Schaden tendenziell von größerem Ausmaß ist, kann für die Gefahrenprognose eine geringere Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen. Das sachverhaltstypische Risiko muss jedoch das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigen. Aus der Gefahrenprognose muss sich die voraussichtliche Häufigkeit von Schadensfällen mit Waffen und Messern und das Gewicht der Schadensfolgen ergeben. Dabei können insbesondere folgende polizeiliche Erkenntnisse in Bezug auf das maßgebliche Gebiet zugrunde gelegt werden:

1. bereits begangene Straftaten unter Verwendung von Waffen und Messern,

2. Feststellung einzelner Störer oder Störergruppen, die Waffen oder Messer mit sich führen und

3. Sicherstellung von Waffen oder Messern anlässlich einer Durchsuchung in einer Gewahrsamseinrichtung bei Störern, die sich zuvor in dem maßgeblichen Gebiet aufgehalten haben.

(5) Erforderlich ist die Einrichtung einer Waffenverbotszone, wenn andere polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten unter Verwendung von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 6 des Waffengesetzes erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Die Waffenverbotszone ist räumlich und zeitlich auf das Notwendige zu beschränken.

(6) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat in der Verordnung gemäß § 1 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und Messern im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Waffengesetzes zu regeln.

(7) Die örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben die Gefahrenprognose regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen und fortzuschreiben. Hierzu ist dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste zu berichten.

(8) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterrichtet das für Waffenrecht zuständige Ministerium über den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 1 vor deren Verkündung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1410).