Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 14
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde auf die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einer oder einem von der unteren Gesundheitsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragten in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,

als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer oder einem weiteren in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,

3. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter sowie

4. einer Beamtin oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der oder dem nach den §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden ist, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen,

als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(3) Die Ausbildungsbehörde beruft im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter, bei deren Auswahl für eine Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden ist.

(4) Die Mitwirkung der oder des in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arztes als Mitglied in dem Prüfungsausschuß ist anzustreben.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.

(6) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer oder zur Vertreterin oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für die verbleibende Zeit erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.