Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 20
Prüfungsergebnis

(1) Nach der mündlichen Rettungssanitäterprüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Rettungssanitäterprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) sowie den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 16 Abs. 2) und die praktische Prüfung (§ 17 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei die Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) mit 15 v.H., die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 v.H., die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 v.H. und die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 30 v.H. angerechnet wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden.

(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Rettungssanitäterprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.

(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.