Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 21
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2).

(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Teile (§ 12 Abs. 2) der Prüfung neben der mündlichen Prüfung zu wiederholen sind.

(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 18 Satz 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

3.2 Laufbahnprüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.