Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Ausnahmen

Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei

1. Personen, für die durch oder auf Grund der §§ 55 und 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,

2. Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

3. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,

4. Anwohnerinnen und Anwohnern, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021(BGBl. I S. 591) geändert worden ist, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete haben,

5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich nach Nummer 4 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,

6. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,

7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,

8. der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 Absatz 1 beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage bestimmten Gebiete,

9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 des Waffengesetzes sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,

10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und

11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414a, ber. S. 1454a).