Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 3 (Fn 2)
Grundsätze
(1) Jede untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Das Leben im Rahmen der Unterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Der untergebrachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihre Individualität erhalten und entwickeln zu können. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.
(2) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, Verpflegung, Behandlung und Betreuung.
(3) Die untergebrachte Person soll laufend durch Anregung und Förderung zur Behandlung motiviert werden. Die Einrichtung hat in geeigneter Weise auf vertrauensbildende Maßnahmen hinzuwirken. Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sind allen Beschäftigten, die Kontakt zu untergebrachen Personen haben, regelmäßig Kenntnisse über Aggressionen begünstigende und vermeidende Umstände sowie deeskalierend wirkende Bewältigungsstrategien zu vermitteln.
(4) Die §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.
(5) Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihr nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung, zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die untergebrachten Personen oder die Allgemeinheit unerlässlich sind. Alle vorzunehmenden Einschränkungen müssen in einem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Anlass stehen. Sie dürfen die betroffene untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen. Alle Eingriffe in die Rechte einer untergebrachten Person sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und zu begründen. Sie sollen der untergebrachten Person unverzüglich bekanntgegeben und erläutert werden. Eine Einschränkung von Rechten in disziplinarischer Absicht ist nicht zulässig.
(6) Beschäftigte dürfen eine Anordnung nicht erteilen oder befolgen, wenn dadurch Rechte der untergebrachten Person verletzt würden. Erteilen oder befolgen Beschäftigte sie dennoch, sind sie hierfür verantwortlich, wenn sie die Rechtsverletzung erkennen oder diese wegen Offensichtlichkeit hätten erkennen müssen. Bedenken der Beschäftigten gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen sind den Anordnenden oder den Vorgesetzen vorzutragen.
(7) Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation, insbesondere der Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen, ist Sorge zu tragen. Sämtliche wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Abschnitt 2
Maß der Freiheitsentziehung und Überprüfung der Unterbringung
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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