Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 9 (Fn 3)
Behandlung der Anlasserkrankung

(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle und intensiv durchzuführende Behandlung ihrer Anlasserkrankung.

(2) Über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung ist die untergebrachte Person, oder, falls die untergebrachte Person einwilligungsunfähig ist, eine zur Einwilligung berechtigte Person entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufzuklären. Ist die untergebrachte Person minderjährig, ist ihre gesetzliche Vertretung auch dann entsprechend § 630e Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung aufzuklären, wenn die minderjährige Person einwilligungsfähig ist. § 630e Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Die Behandlung bedarf der Einwilligung der untergebrachten Person entsprechend § 630d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei einem der Behandlung entgegenstehenden erklärten oder natürlichen Willen der untergebrachten Person darf die Behandlung nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden.

(4) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine von ihr verfasste Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, ist nach dem daraus zu ermittelnden Willen zu verfahren.

(5) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine Patientenverfügung gemäß § 1827 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der untergebrachten Person entsprechend § 1827 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln.

(6) Behandlungsmaßnahmen sowie Aufklärung, Einwilligung und gegebenenfalls die Ermittlung des Behandlungswillens oder des Wohls sind zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.