Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 12 (Fn 5)
Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsförderung, Hygiene
(1) Eine untergebrachte Person, die nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert ist, hat Anspruch auf Krankenbehandlung, Vorsorgeleistungen und sonstige Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, in entsprechender Anwendung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 23, 24, 40, 41 und 76. Bei der Krankenhausbehandlung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus.
(2) Für diese Behandlung gelten die §§ 630c bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Für die Zulässigkeit und Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Behandlung sonstiger Krankheiten gilt § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Gesundheit zu achten und auf die Gesundheit der anderen Personen in der Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Hygienevorschriften sind einzuhalten.
(5) Zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Gesundheit der in der Einrichtung befindlichen Personen ist eine zwangsweise körperliche Untersuchung einschließlich einer Blutentnahme auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch keine wesentliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zu befürchten ist. Die Bestimmungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 35 sind zu beachten.
(6) Ist der untergebrachten Person gestattet, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, oder befindet sie sich in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung, bestehen ihre Ansprüche nach Absatz 1 fort, soweit nicht Ansprüche gegen einen anderen
Versicherungsträger vorgehen. Die Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt und die Behandlung in einem anderen Krankenhaus außerhalb der Unterbringungseinrichtung bedürfen außer in Notfällen der Zustimmung der Einrichtung.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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