Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 21
Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation, Pakete
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen sowie mittels der durch die Einrichtung erlaubten oder zur Verfügung gestellten Geräte Gespräche zu führen oder in sonstigen Formen zu kommunizieren. § 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Schutzes erheblicher Rechtsgüter Dritter oder um den Behandlungs- und Wiedereingliederungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden, können auf Anordnung der therapeutischen Leitung Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Telekommunikation erfasst, überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Eingriffe in die Integrität von privaten Geräten im Sinne des § 20 Absatz 1 sind ohne Zustimmung der untergebrachten Person unzulässig. § 20 Absatz 5 gilt entsprechend. Die von der Überwachung betroffenen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. Eine im begründeten Einzelfall notwendige Überwachung eines Telefongespräches ist den Gesprächsteilnehmern vor dem Gesprächs-beginn anzukündigen. Schreiben können insbesondere angehalten werden, wenn
1. ihr Inhalt bei Weitergabe einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
2. ihre Weitergabe die Eingliederung anderer untergebrachter Personen nach deren Entlassung gefährden könnte,
3. sie in Geheimschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind oder
4. durch ihre Weitergabe erhebliche Nachteile für die untergebrachten Personen oder Dritte zu befürchten sind.
(3) Weder unterbunden noch überwacht werden dürfen Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation der untergebrachten Personen mit
1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Verteidigerinnen und Verteidigern, Notarinnen und Notaren sowie der gesetzlichen Vertretung oder der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person,
2. Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Mitgliedern der Besuchskommission,
3. Volksvertretungen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern,
4. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern,
5. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
6. Mitgliedern der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter sowie des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und
7. der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes bei ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen und Telefaxe anzuwenden. Briefe, Pakete und Päckchen sind in Gegenwart der untergebrachten Person zu öffnen, es sei denn, zwingende Gründe sprechen dagegen. § 19 gilt entsprechend.
(5) Kenntnisse aus Eingriffen in das Recht auf Kommunikation sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur den in den Maßregelvollzugsbehörden zuständigen Beschäftigten sowie den Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, soweit es notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. Die Weitergabe personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur erlaubt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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