Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 22
Besuche

(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Besucherinnen oder Besucher ihrer Wahl zu empfangen. Die Einrichtung unterstützt die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer familiärer und sonstiger sozialer Kontakte zu Verwandten und sonstigen nahestehenden Bezugspersonen. Dritte haben das Recht, die untergebrachte Person zu besuchen, wenn und soweit diese in den Besuch einwilligt.

(2) Die Einrichtung bietet Besucherinnen und Besuchern vor einem ersten Besuch ein Gespräch an.

(3) Der Besuch kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher ihre oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist, diesen während des Besuchs an der Pforte hinterlegt und sich durchsuchen oder mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände absuchen lässt. Bei einer Durchsuchung von Verteidigerinnen oder Verteidigern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren ist eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Personen mitgeführten Schriftstücke, Datenträgern und sonstigen Unterlagen nicht zulässig. Namen und Anschrift von Besucherinnen und Besuchern, Besuchszeit sowie das Verhältnis zur untergebrachten Person können erfasst werden.

(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Besuch die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder der Behandlungserfolg erheblich gefährdet werden, dürfen Besuche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. Dies gilt nicht für Besuche der gesetzlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung, der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person sowie der Verteidigung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache. Im Falle der Überwachung des Besuchs ist die Intimsphäre der beteiligten Personen zu wahren.

(5) Unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen kann die therapeutische Leitung der Einrichtung eine optische, optisch-elektronische, akustische oder akustisch-elektronische Überwachung anordnen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Überwachung des Besuchs ist den betroffenen Personen anzukündigen.

(6) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Besucherin oder ein Besucher Betäubungsmittel oder Waffen in die Einrichtung einbringen will, ist die Polizei zu verständigen.

(7) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen erforderlich ist.

(8) Kenntnisse aus der Überwachung von Besuchen sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies

1. für die Aktualisierung des Behandlungs- und Eingliederungsangebotes in besonderer Weise angezeigt ist oder

2. notwendig ist, um die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz erheblicher Rechtsgüter dritter Personen zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen.

Sofern im Rahmen der Überwachung Kenntnisse von besonderen Kategorien personenbezogener Daten erlangt werden, ist eine Verarbeitung nur zulässig, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Vor einer Verwertung zu Zwecken nach Satz 2 Nummer 1 soll die untergebrachte Person gehört werden.

(9) Die Kenntnisse, die Besucherinnen und Besucher betreffen, dürfen nur den in den Einrichtungen zuständigen Beschäftigten sowie den zuständigen Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.