Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 26.11.2024

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§ 29
Überbrückungsgeld

(1) Um einer untergebrachten Person nach der aufgrund rechtskräftiger Entscheidung angeordneten Entlassung aus der Unterbringung die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Einkünften zu bilden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist nach dem Betrag festzusetzen, den die untergebrachte Person und ihre Unterhaltsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Entlassung benötigt.

(2) Aus Zeiten im Justizvollzug vorhandenes Überbrückungsgeld fließt in das Überbrückungsgeld gemäß Absatz 1 ein.

(3) Das Überbrückungsgeld ist in angemessenen und auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abgestimmten Teilbeträgen anzusparen, die die Einrichtung festsetzt. Die Höhe der Teilbeiträge ist regelmäßig zu prüfen und bei grundlegenden Änderungen anzupassen.

(4) Das Überbrückungsgeld wird von der Einrichtung gesondert verwahrt und mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst.

(5) Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person bei der Entlassung bar oder per Überweisung ausgezahlt. Mit Einwilligung der untergebrachten Person kann es auch ihrer gesetzlichen oder anwaltlichen Vertretung oder Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. Die Leitung der Einrichtung kann der untergebrachten Person gestatten, Überbrückungsgeld schon vor ihrer Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die ihrer Eingliederung dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung in Freiheit noch ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.

Abschnitt 5
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.