Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 30
Durchsuchungen und Kontrollen

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Sachen ist, die Zweck oder Ziel der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden, dürfen die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich durchsucht werden. Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart eines Dritten, ihre Sachen nur in ihrer oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden.

(2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sich auf einer Station oder in einer Einrichtung unerlaubt gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder der Verschreibungspflicht nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen, befinden und ist eine Zuordnung zu einer bestimmten untergebrachten Person nicht möglich, ist eine Durchsuchung der Station oder der Einrichtung zulässig, um den Gegenstand oder den Stoff aufzufinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Waffen oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe nach Absatz 2 Satz 1 oder unzulässige Datenspeicher am Körper mit sich führt, darf bei ihr eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werden. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Sie ist in einem geschlossenen Raum vorzunehmen. Dabei hat eine weitere in der Einrichtung beschäftigte Person gleichen Geschlechts anwesend zu sein. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Soweit eine untergebrachte Person ein diverses Geschlecht hat, kann sie bestimmen, ob sie von einer Frau oder einem Mann durchsucht wird. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt oder dass sie Alkohol oder sonstige Drogen konsumiert hat, ist eine körperliche Untersuchung oder eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums gegebenenfalls mittels einer Blutentnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt vorzunehmen. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Waffen, andere gefährliche Gegen-stände, unzulässige Datenspeicher, Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, Alkohol oder sonstige Drogen durch eine untergebrachte Person oder deren Besucherin oder deren Besucher in die Einrichtung eingebracht wurden oder werden sollen, kann die therapeutische Leitung der Ein-richtung bei dieser untergebrachten Person anordnen, dass sie bei jeder Rückkehr in die Ein-richtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Die Anordnung ist zeitlich zu befristen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.