Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 32
Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung
(1) Bei einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei Fluchtgefahr sowie erheblicher Gefahr für den eigenen oder den Behandlungserfolg anderer untergebrachter Personen, können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden:
1. Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
2. Beschränkung des Aufenthaltes auf bestimmte Bereiche innerhalb der Einrichtung,
3. Beobachtung bei Nacht,
4. Einschluss bei Nacht,
5. räumliche Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem Zimmer des Wohn- und Schlafbereichs oder
6. Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum.
Alle besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
(2) Die Anordnung trifft die therapeutische Leitung. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung auch eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person treffen. Die Genehmigung der therapeutischen Leitung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind zu befristen und bedürfen der ärztlichen Mitwirkung und Überwachung. Der von anderen Personen räumlich getrennt untergebrachten Person sind individuelle therapeutische Angebote zu unterbreiten. Jede räumliche Trennung nach Absatz 1 Nummer 5 und Nummer 6, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf der richterlichen Entscheidung und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich nach §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Über die Anordnung einer Maßnahme sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung und auf Wunsch der untergebrachten Person eine sonstige Bezugs- oder Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Nach Abschluss der Maßnahme ist der untergebrachten Person eine Nachbesprechung und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. Auf die Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes ist sie hinzuweisen.
(6) Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung der Maßnahme sind zu dokumentieren.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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