Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
33 / 64 |
§ 33
Fesselung und Fixierung
(1) Gegen eine untergebrachte Person kann als weitere besondere Sicherungsmaßnahme eine Fesselung durch die therapeutische Leitung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person aufgehoben wird, darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von der untergebrachten Person ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
(3) Die Fesselung oder die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Eine Fixierung wird von der therapeutischen Leitung nach vorheriger ärztlicher Inaugenscheinnahme und Stellungnahme angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere therapeutisch oder pflegerisch Beschäftigte diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die ärztliche Inaugenscheinnahme und Stellungnahme sowie die Anordnung der therapeutischen Leitung sind unverzüglich nachzuholen.
(5) Die Durchführung einer Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Anordnung unter Beachtung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Einer Antragsstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist.
(6) Bei einer Fixierung ist eine ununterbrochene, unmittelbare persönliche Eins-zu-eins-Bezugsbegleitung durch Beschäftigte mit therapeutischer oder pflegerischer Qualifikation grundsätzlich innerhalb des Raumes, indem sich die fixierte Person befindet, zu gewährleisten.
(7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen. Sie ist ärztlich zu überwachen.
(8) Die Notwendigkeit einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person zusammen mit der Anordnung zu erläutern. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, ist die Erläuterung nachzuholen. Über eine Fixierung sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person und ihre anwaltliche Vertretung unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der untergebrachten Person nach Unterrichtung weiterer Personen soll entsprochen werden.
(9) Nach der Beendigung einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person die Möglichkeit zu einer Nachbesprechung und einer Absprache für den Wiederholungsfall anzubieten. Soweit eine Fixierung nicht richterlich angeordnet worden ist, ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.
(10) Bei einer Fesselung oder einer Fixierung dokumentiert die Einrichtung
1. die Anordnung,
2. die hierfür maßgeblichen Gründe,
3. die Durchführung,
4. die Dauer,
5. kontinuierlich die Art der Überwachung und der Kontrolle sowie
6. die Belehrung nach Absatz 9 Satz 2.
(11) Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|
§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
|