Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 37
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder ein anderes Gesetz oder eine andere auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person nach Maßgabe des § 38 des Datenschutzgesetzes NRW eingewilligt hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen durch die verantwortlichen Stellen nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

Zwecke der Durchführung der Unterbringung nach Satz 1 sind:

1. die Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes, einschließlich der Erreichung des jeweiligen Unterbringungsziels der untergebrachten Person,

2. die Vorbereitung und Durchführung von nachsorgenden Maßnahmen der untergebrachten Person,

3. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten der untergebrachten Person,

4. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung,

5. die Sicherung der Durchführung der Unterbringung,

6. sonstige den in Satz 1 genannten Stellen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben und

7. die Erstellung von Statistiken, insbesondere zur Evaluierung der Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung in Bezug auf die Unterbringungsziele nach § 2.

(2) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen grundsätzlich bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten nur erhoben werden, wenn sie zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der untergebrachten Person, zu ihrer Eingliederung oder zur Risikoeinschätzung unbedingt erforderlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt. Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.