Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 38 (Fn 6)
Datenübermittlung
(1) Die verantwortlichen Stellen dürfen bei Ärztinnen und Ärzten, sonstigen behandelnden oder betreuenden Personen, Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden Daten, insbesondere Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person erheben, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dies untersagen. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt dies nur, sofern dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) Die verantwortlichen Stellen im Sinne des § 37 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, sofern Datenübermittlungen nicht nach anderen Vorschriften zulässig sind, an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters, des erkennenden und des vollstreckenden Gerichts, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
2. zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörden,
3. zur Unterrichtung der zuständigen Stellen für die Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens über die Bestellung einer rechtlichen Betreuung gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die untergebrachte Person,
4. zur Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch die Einrichtung, in die die untergebrachte Person im Rahmen der Durchführung der Unterbringung verlegt werden soll oder verlegt worden ist,
5. zur Unterrichtung der in § 16 Absatz 3 genannten Stellen zum Zwecke der Eingliederung der untergebrachten Person,
6. zur Unterrichtung der zuständigen Polizeidienststellen zum Zweck der Fahndung und Festnahme nach Entweichung einer untergebrachten Person,
7. zur Unterrichtung der zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Rechtsgüter innerhalb der Einrichtung,
8. zur Übermittlung von Informationen an eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach § 4 Absatz 4 oder zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens,
9. zur Unterrichtung der für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten zuständigen Stellen zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder vergleichbarer Rechtsgüter,
10. zur Information von Personen, Einrichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen der Einrichtungen oder zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen die Einrichtung oder ihre Beschäftigten gerichtet sind und
11. zur Unterrichtung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen im Rahmen von landesweiten Konzeptionen zum Umgang mit den nach diesem Gesetz untergebrachten Personen, insbesondere rückfallgefährdeten Sexualstraftätern.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen nur übermittelt werden, sofern die Übermittlung zur Erfüllung der genannten Aufgabe unbedingt erforderlich ist.
(3) Datenübermittlungen nach diesem Gesetz zu anderen als den in § 37 Absatz 1 genannten Zwecken sind nur zulässig, wenn der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art der Eingriffsintensität der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten steht. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach Absatz 2 erfolgt oder die Stelle, die die Daten empfängt, diese auch selbst hätte erheben dürfen.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschließlich derer besonderer Kategorien, an die in Absatz 2 genannten Stellen darf zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von unbegleiteten Ausgängen sowie längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung sowie zur Vorbereitung der Entlassung im Einzelfall auch im Rahmen von Fallkonferenzen erfolgen, sofern dies zum Zwecke der Sicherung des Behandlungserfolges, der Wiedereingliederung in das Berufs- oder Sozialleben oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch ist hierbei auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Der Kreis der Beteiligten der jeweiligen Fallkonferenz ist auf die Personen oder Stellen zu begrenzen, deren Teilnahme im konkreten Einzelfall für die Erfüllung des Zweckes der Fallkonferenz zwingend erforderlich ist. Die gleichzeitige Behandlung von mehreren Fällen in einer Fallkonferenz ist nicht zulässig. Die Einrichtung dokumentiert die Gründe für die Fallkonferenz, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen gewonnenen personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder in personenbezogenen Dateien zu verarbeiten.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn sie für die Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(6) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Einrichtung. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einrichtung Daten zur Übermittlung an, trägt sie die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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