Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 56
Kostentragung

(1) Die notwendigen Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet sind oder die untergebrachte Person gemäß § 57 an den Kosten zu beteiligen ist.

(2) Für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten die Träger der Einrichtungen ein jährliches Budget für jede von ihnen betriebene Einrichtung oder Abteilung. Soweit sich die untergebrachte Person in einer Einrichtung befindet, die weder vollständig noch mit Abteilungen für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen zur Verfügung steht, wird ein pauschaler Aufwendungsersatz pro Unterbringung geleistet.

(3) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium genehmigt das Budget.

(4) Kommt eine Budgetvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, kann eine Schiedsstelle, die von der Gemeinschaft der forensischen Träger und dem Land gebildet wird, angerufen werden. § 18a Absätze 2 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, § 18a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes insoweit, als die entsprechenden Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten nach Satz 2 festgelegt werden. Der Spruch der Schiedsstelle ist von dem für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständigen Ministerium zu prüfen. Dieses setzt das Budget nach schriftlicher Anhörung der zuständigen Behörde und des Trägers der Einrichtung fest und begründet seine Entscheidung.

(5) Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, die Einzelheiten der Kostentragung nach Absatz 1 und der Nach-weis- und Prüfpflichten durch Rechtsverordnung zu erlassen über

1. die Ermittlung des Budgets für die psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen gemäß Absatz 2 Satz 1 einschließlich der forensischen Ambulanzen gemäß § 16,

2. die Bemessung des Aufwendungsersatzes für die Unterbringung in Einrichtungen gemäß Absatz 2 Satz 2,

3. die Rechnungs-, Buchführungs- und Nachweispflichten der Einrichtungen,

4. die Bemessung des Aufwendungsersatzes und die Erhebung anteiliger Erstattungsleistungen für die Unterbringung von Personen aus anderen Bundesländern und

5. die Prüfberechtigungen der Aufsichtsbehörden.

(6) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel bei den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden nach § 91 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494); geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 4 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 3

§ 9 Absatz 4 und 5 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 4

§ 11 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 5

§ 12 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 6

§ 38 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 7

§ 10 Absatz 2 und 10 geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 962), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.