Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

 

§ 1
Ausbildungskapazitäten

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ermittelt jährlich die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest. Dabei ist die Ausbildungskapazität der Studienseminare und die Kapazität der Ausbildungsschulen soweit auszuschöpfen, daß eine sachgerechte Ausbildung noch gewährleistet werden kann.

(2) Die Ausbildungskapazität der Studienseminare richtet sich nach dem Raum- und Personalbestand der Studienseminare sowie nach der nach Maßgabe des Haushalts bestimmten durchschnittlichen Höchstzahl der Ausbildungsplätze für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in Fachseminaren und Hauptseminaren. Die Ausbildungskapazität der Schulen richtet sich nach der Belastbarkeit der Schule durch den Ausbildungsunterricht, der etwa 15 Prozent des insgesamt erteilten Unterrichts nicht überschreiten soll, sowie nach dem durch den selbständigen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu deckenden Unterrichtsbedarf.

(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts und des Unterrichtsbedarfs der Lehrämter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 476, geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700); Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 203012.

Fn 3

§ 8 geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 9. Dezember 2000.

Fn 4

§ 10 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.