Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

 

§ 6
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung der Bewerbung verbundenen außergewöhnlichen Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegen eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Eine außergewöhnliche Härte kann im Einzelfall insbesondere vorliegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. schwerbehindert oder im Sinne des Schwerbehindertengesetzes gleichgestellt ist,

2. aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einem nach § 2 des Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigendem Kind oder einer nicht erwerbsfähigen anderen Person überwiegend Unterhalt leistet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 476, geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700); Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Fn 2

SGV. NW. 203012.

Fn 3

§ 8 geändert durch VO v. 20.11.2000 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 9. Dezember 2000.

Fn 4

§ 10 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 27 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.