Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 2
Zweck des Gesetzes und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über die Einrichtungen, die Zuständigkeiten und die Aufgaben von Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Kunst und Kultur sowie über die Kulturförderung des Landes. Es bezieht sich auf Produktion, Präsentation und Distribution künstlerischer und kultureller Inhalte, deren Vermittlung und Aneignung sowie ihre Bewahrung für künftige Generationen.
(2) Dieses Gesetz gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Einrichtungen in Trägerschaft des Landes und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sowie für die Förderung von freien Kulturschaffenden und von gemeinnützigen und privatwirtschaftlichen Kulturunternehmen durch das Land. Von den Mitwirkungspflichten des § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 abgesehen, bleibt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Die Regelungen zur Förderung der kulturellen Jugendarbeit sowie der Jugendkunstschulen im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-gesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151) geändert worden ist, sind hiervon unberührt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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