Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 3
Kulturelles Leben und Kulturförderung

(1) Kunst und Kultur sind durch Land, Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe ergänzen sich Land, Gemeinden und Gemeindeverbände wechselseitig in gleichberechtigtem partnerschaftlichen Zusammenwirken und beziehen hierbei die freigemeinnützigen Träger der Kultur mit ein.

(2) Das Land nimmt eigene Kulturaufgaben wahr und unterstützt die kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der vom Land zu definierenden landeskulturpolitischen Ziele. Es fördert insbesondere Maßnahmen von regionaler, landesweiter, nationaler oder internationaler Bedeutung, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme ohne Landesförderung nicht oder nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können. Es trägt mit seiner Förderung zur Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen bei. Dabei soll ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Regionen angestrebt werden, das die Belange der kulturellen Vielfalt besonders berücksichtigt.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände nehmen die Aufgabe der Kulturförderung und -pflege in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Selbstverwaltung in eigener Verantwortung wahr. Sie schaffen dabei gemäß § 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

(4) Die Landschaftsverbände sind Träger von kulturellen Einrichtungen nach der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung und nehmen die ihnen dort zugewiesenen Aufgaben der Kulturpflege und Kulturförderung wahr. In diesem Rahmen leisten sie einen wichtigen Beitrag für das kulturelle Angebot in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Zu ihren Aufgaben gehören die Pflege und Förderung der Heimatmuseen und des Archivwesens sowie nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716) in der jeweils geltenden Fassung die Beratung und Unterstützung von Kreisen und Gemeinden bei der Denkmalpflege.

(5) Die Förderung des kulturellen Lebens kann durch den Unterhalt und die Förderung öffentlich zugänglicher und nutzbarer Einrichtungen gewährleistet werden. Hinzu kommt die Förderung konkreter Vorhaben und Projekte sowie natürlicher und juristischer Personen.

(6) Bei den Förderungen des Landes und bei der Verwaltung von Kultureinrichtungen des Landes ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf möglichst einfache, bürgerfreundliche und transparente Verfahren hinzuwirken. Nach Möglichkeit sind digitale Förderverfahren entsprechend den Bundes- und Landesregelungen anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).