Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7
Kulturelle Bildung

(1) Die Begegnung und Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur und kulturellem Erbe sowie die eigene kreative Praxis erfordern spezifische, auf die jeweilige künstlerische und kulturelle Ausdrucksform bezogene Kenntnisse und Fähigkeiten der Wahrnehmung und der Interpretation, der Material- und Körperbeherrschung (kulturelle Bildung). Ein Schwerpunkt kultureller Bildung liegt auf der Förderung kreativer Aktivitäten und Fähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Sie sollen die Möglichkeit haben, ihre Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit, ihren ästhetischen Eigensinn und ihre künstlerischen Talente zu erproben und weiterzuentwickeln. Durch kulturelle Bildungsangebote sollen unter Einbeziehung der Vielfalt der Menschen und der in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Sprachen die künstlerisch-kreative Betätigung und die Nutzung des Kulturangebotes als Bestandteile lebenslangen Lernens gestärkt werden. Hierbei sind die auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung bestehenden Angebote einzubeziehen. Darüber hinaus unterstützt ästhetische Erziehung die Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen, einen Beitrag für die Gestaltung unserer demokratischen Gesellschaft zu leisten.

(2) Das Land fördert kulturelle Bildung, um im partnerschaftlichen Zusammenwirken mit den Aktivitäten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie mit freigemeinnützigen und sonstigen Kulturträgern zur Entwicklung einer vielfältigen und ausgewogenen Angebotsstruktur beizutragen und gleichzeitig eine qualitätsvolle Vermittlungsarbeit zu erreichen. Eine besondere Rolle nehmen dabei die Künstlerinnen und Künstler ein, die über Angebote der außerschulischen Bildung und der Erwachsenenbildung den Zugang zu und die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur fördern, sowie entsprechend ausgebildete Pädagoginnen und Pädagogen. Das Land unterstützt dies durch Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote. Das Land schafft durch Förderprogramme Anreize für Gemeinden, Gemeindeverbände und freie Träger, Angebote für die kulturelle Bildung zu entwickeln und zu stärken.

(3) Das Land fördert Kultureinrichtungen als Orte der kulturellen Bildung und der kulturellen Kommunikation. Es unterstützt insbesondere ihre Zusammenarbeit mit Schulen und mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit. Wenn Kultureinrichtungen im Bereich ihrer fachlichen Zuständigkeit eigene Angebote der kulturellen Bildung vorhalten, nehmen sie ergänzend die Aufgabe einer Bildungseinrichtung wahr.

(4) Schulen sind wichtige Orte kultureller Bildung. Sie ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler aus allen Bereichen der Gesellschaft mit unterschiedlichen künstlerischen Sparten und kultureller Bildung in Berührung kommen. Dies wird insbesondere durch die Durchführung von schulbezogenen Programmen der kulturellen Bildung, durch Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte in künstlerischen und kunstnahen Fächern und durch die Verankerung kultureller Angebote gefördert.

(5) Das Land fördert die kulturelle Bildung im Rahmen von lokalen und regionalen Netzwerken. Es wirkt durch seine Förderung auf die Abstimmung von Förderzielen und -programmen und eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Kooperation von Kultur und Bildung insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Schule hin. Das schließt Kooperationen mit Einrichtungen der politischen Bildung, der Erwachsenenbildung sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung ein.

(6) Landeseigene Kultureinrichtungen sind dazu verpflichtet, Aufgaben der kulturellen Bildung wahrzunehmen. Sonstige institutionelle Förderungen und die Förderung von Projekten kann das Land mit der Auflage verbinden, dass in ihrem Rahmen auch ein angemessenes Angebot der kulturellen Bildung realisiert wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).