Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 12
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind unverzichtbare Träger des kulturellen Erbes und tragen eigenständig wie auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem Land zur Weiterentwicklung von Kunst und Kultur in Nordrhein-Westfalen bei. Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Teil 2
Kulturförderung und Verfahren
Abschnitt 1
Fördergrundsätze und spartenübergreifende Handlungsfelder der Kulturförderung
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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