Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 14
Förderung der kulturellen Infrastruktur, interkommunale Zusammenarbeit,
Kooperationen, Dritte Orte
(1) Das Land fördert die kulturelle Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen als Grundlage einer sich fortentwickelnden Kulturlandschaft. Die Zuständigkeiten für die Förderung des kulturellen Lebens durch die Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. Das Land kann von der Fördernehmerin oder vom Fördernehmer als Fördervoraussetzung ein auf den Fördergegenstand bezogenes, gemeindliches oder gemeindeübergreifendes Strukturentwicklungskonzept verlangen.
(2) Das Land fördert die interkommunale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene auch durch die regionale Kulturförderung und die Unterstützung durch die Kultursekretariate. Ziel der Landesförderung ist es, dass die öffentlichen Einrichtungen des kulturellen Lebens insbesondere in ländlichen Räumen untereinander kooperieren sowie auch mit anderen, vor allem schulischen und außerschulischen Einrichtungen oder mit Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten. Das Land unterstützt Kulturentwicklungsplanungen, die der Erhaltung und Weiterentwicklung der kulturellen Infrastruktur, der Verbesserung der Auslastung, der Sicherung der Qualität und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen.
(3) Das Land fördert Verbände und kulturfachliche Büros, die die Interessen von Künstlerinnen, Künstlern und Kultureinrichtungen überörtlich bündeln und wahrnehmen und mit dem Land im Bereich der Kulturförderung zusammenwirken.
(4) Unabhängig vom Hauptnutzungszweck können Häuser für Kultur und Begegnung (Dritte Orte) verschiedenen Sparten der Kultur in Verbindung mit der Weiterbildung gewidmet sein, um in der Vielfalt der Regionen, vor allem auch in ländlichen Räumen, ein möglichst breites Kultur-, Kunst- und Bildungsangebot zu ermöglichen. Der Aufbau dieser Dritten Orte wird vom Land gefördert.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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