Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

15 / 68

§ 15
Kultur und Strukturwandel

Das Land fördert künstlerische, kulturelle und kulturwirtschaftliche Vorhaben, die zur strukturellen Entwicklung Nordrhein-Westfalens, insbesondere zur Stadtentwicklung, zur Regional-entwicklung, zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zur Entwicklung des Tourismus im nationalen oder internationalen Standortwettbewerb, einen Beitrag leisten. In allen strukturpolitischen Entwicklungsplanungen ist zu prüfen, ob Belange der Kunst und Kultur als Faktoren der Strukturentwicklung berührt sind und berücksichtigt werden sollen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).