Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 16
Förderung von Künstlerinnen und Künstlern

(1) Das Land fördert Künstlerinnen und Künstler aller Sparten und Kunstformen mit dem Ziel, künstlerische Potentiale zu entdecken und zu entwickeln. Das Land fördert die Produktion und Präsentation künstlerischer Werke. Als Instrumente der Förderung kann das Land unter anderem Stipendien vergeben, Preise ausloben, einzelne Werke ankaufen oder Projekte fördern. Das Land wirkt durch Förderung und Beratung bei der Realisierung von Kunst im öffentlichen Raum mit.

(2) Das Land fördert Arbeits- und Studienaufenthalte sowie die Präsentation künstlerischer Werke von nordrhein-westfälischen Künstlerinnen und Künstlern im Ausland. Das Land fördert nachhaltig angelegte internationale Kooperationen von in Nordrhein-Westfalen ansässigen Künstlerinnen und Künstlern.

(3) Bei allen Förderungen des Landes sind Honoraruntergrenzen zu beachten, die von dem für Kultur zuständigen Ministerium, den kommunalen Spitzenverbänden und den jeweiligen kulturellen Fachverbänden erarbeitet werden. Bundesweite Empfehlungen sind hierbei zu beachten. Das Nähere regelt eine Richtlinie.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).