Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 17
Freie Szene

(1) Das Land fördert künstlerische Vorhaben, die in den Arbeits- und Organisationsformen der Freien Szene außerhalb öffentlich-rechtlicher Trägerschaft realisiert werden. Künstlerische Innovation, kulturelle Vielfalt im Sinne von Diversität, kulturelle Bildung und spartenübergreifende Ansätze sind Ziele der Landesförderung.

(2) Das Land fördert herausragende Projekte und verfolgt durch mehrjährige Förderformate die Etablierung professioneller Strukturen und die Ausbildung künstlerischer Exzellenz.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).