Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 19
Kultur- und Kreativwirtschaft
(1) Das Land fördert beispielgebende künstlerische und kulturelle Vorhaben, die einen Beitrag zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft leisten. Es fördert insbesondere künstlerische Vorhaben, welche auf einen Transfer von Kreativkompetenzen zwischen Künstlerinnen und Künstlern sowie Kultur- und Kreativwirtschaft abzielen.
(2) Das Land fördert Vorhaben, welche die Arbeitsbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern strukturell verbessern oder ihre Vermarktungschancen in der Kultur- und Kreativwirtschaft erhöhen.
(3) Das Land fördert die kleinen und mittleren Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft in ihrem Bestreben der Bildung und Aufrechterhaltung von Netzwerken in Nordrhein-Westfalen, der Sicherstellung des Bestandes und der Weiterentwicklung der Unternehmen sowie der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Auswertung der Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern.
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353). |
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