Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 20
Breitenkultur

(1) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den die Breitenkultur landesweit vertretenden Verbänden kulturelle Aktivitäten sowie modellhafte Vorhaben, bei denen hauptberuflich tätige und nicht hauptberuflich tätige Künstlerinnen und Künstler zusammenarbeiten. Die Regelungen gemäß den §§ 8 und 9 gelten ergänzend.

(2) Das Land unterstützt Aktivitäten und Qualifizierung von nicht berufsmäßig tätigen Künstlerinnen und Künstlern im Bereich der unterschiedlichen Sparten wie Musik, insbesondere Orchester und Chöre, Theater, künstlerischem Tanz, Bildender Kunst, Film, Medienkunst und kreativem Schreiben.

(3) Im Bereich Musik werden das Vorantreiben neuer Entwicklungen, Kooperationen, Begegnungen unterschiedlicher Musikkulturen, herausragende Projekte sowie Festivals und die Nachwuchsarbeit durch Musikorganisationen gefördert.

(4) Das Land fördert Aktivitäten zur Pflege der niederdeutschen Sprache.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. 2021 S. 1353).